Hausratversicherung Wechsel: Fristen im Überblick

Wer seine Hausratversicherung rechtzeitig kündigt, wechselt ohne Lücke und spart oft spürbar. Hier finden Sie die wichtigsten Fristen für DE/AT/CH sowie Sonderkündigungsrechte – kompakt erklärt und mit Praxis-Tipps für Ihre Planung.

Ihr Kündigungsweg in Kürze

Frist im Kalender markieren, neuen Tarif wählen, zuerst neu abschließen, dann alt kündigen – so vermeiden Sie Deckungslücken.

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Sonderkündigungsrecht verstehen

Beitragserhöhung, Schadenfall oder (beitragsrelevanter) Umzug können eine außerordentliche Kündigung ermöglichen. Fristen: meist 1 Monat. Mehr dazu.

Fristen nach Ländern

Deutschland: 3 Monate zum Laufzeitende. Österreich: meist 1 Monat. Schweiz: jährliches Kündigungsrecht ab Jahr 3; 14 Tage Widerruf bei Neuabschluss.

Ordentliche Kündigungsfristen im DACH-Raum

Deutschland: Die 3-Monats-Regel

In Deutschland gilt typischerweise eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Beispiel: Endet Ihr Jahr am 31. Dezember, muss Ihre Kündigung spätestens am 30. September beim Versicherer eingehen. Praxis-Tipp: schon im Juli terminieren, um entspannt Angebote zu vergleichen.

Österreich: Mehr Flexibilität

Häufig nur ein Monat Kündigungsfrist (teils zwei Wochen). Nach 3 Jahren besteht in der Regel ein jährliches Kündigungsrecht – selbst bei ursprünglich längerer Bindung.

Schweiz: VVG-Revision

Die dreimonatige Frist bleibt gängig. Seit 2022 gilt aber: jährliche Kündigung ab dem 3. Vertragsjahr sowie 14 Tage Widerrufsrecht bei Neuabschlüssen.

Sonderkündigungsrechte: Ihre Joker

Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer die Prämie ohne Leistungsplus, können Sie innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen; wirksam wird die Kündigung einen Monat nach Zugang.

Nach einem Schadenfall

In DE/AT können beide Seiten innerhalb eines Monats nach Abschluss der Regulierung kündigen. In der CH (seit 2022) hat nur noch der Versicherungsnehmer dieses Recht.

Umzug

In Deutschland kein automatisches Kündigungsrecht. Greift aber, wenn sich der Beitrag durch neue Tarifzone erhöht (dann Sonderkündigung). Tipp: Es gibt 2 Monate Doppelschutz für alt/neu – ideal für Ihren Tarifvergleich. Zum Ratgeber Umzug.

Wechselfahrplan: So gehen Sie vor

  1. Bestandsaufnahme (4 Monate vorher): Police, Beitragsrechnung, Schadenhistorie; Inventarwert (Faustregel 650–700 €/m²) und aktuelle Zusatzleistungen prüfen.
  2. Marktrecherche (3 Monate vorher): Mindestens drei Angebote einholen – z. B. über Vergleichsportale oder Direktversicherer.
  3. Abschluss & Kündigung (2–3 Monate vorher): Erst neuen Vertrag abschließen, dann den alten kündigen (schriftlich, mit konkretem Termin; Bestätigung anfordern).

Mehr zu Risiken und typischen Stolpersteinen lesen Sie unter Nachteile.

Die teuersten Fehler vermeiden

Unterversicherung

Ist die Versicherungssumme zu niedrig, wird im Schadenfall anteilig gekürzt. Achten Sie auf Unterversicherungsverzicht (oft ab ca. 700 €/m²).

Vergessene Zusatzleistungen

Notieren Sie vor der Kündigung alle heute enthaltenen Bausteine (z. B. Fahrrad, Glas, Elementar), um Lücken zu vermeiden.

Grobe Fahrlässigkeit

Ältere Verträge schließen grobe Fahrlässigkeit aus. Moderne Tarife verzichten darauf – ein wichtiges Auswahlkriterium.

Elementarschäden & digitale Helfer

Rekordschäden 2024 (5,5 Mrd. €) und steigende Prämien unterstreichen die Bedeutung des Elementarschutzes. Digitale Anbieter/Apps unterstützen beim Fristenmanagement und der Schadenmeldung.

Weitere Antworten im FAQ

Top 5 FAQ zum Fristen zum Wechsel der Hausratversicherung

Wann ist der beste Zeitpunkt für einen Wechsel?

Starten Sie idealerweise 4–6 Monate vor Ende des Versicherungsjahres mit Planung und Angeboten; bei Sonderkündigungsrecht sofort handeln.

Kann ich trotz laufendem Schadenfall wechseln?

Ja – warten Sie die Regulierung ab. Anschließend haben Sie 1 Monat für die Sonderkündigung.

Was passiert mit bereits gezahlten Beiträgen?

Bereits gezahlte Prämien werden nach Wirksamwerden der Kündigung taggenau abgerechnet und erstattet.

Muss ich die Kündigung begründen?

Nein. Eine Begründung ist bei der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich.

Ist E-Mail-Kündigung möglich?

In DE abhängig von den Vertragsbedingungen; in der CH seit 2022 möglich; in AT meist schriftlich gefordert. Prüfen Sie die Police.