Beitragserhöhung
Sie können innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung kündigen (DE/AT). In CH besteht ein Ablehnungsrecht mit anschließender Kündigungsmöglichkeit. Schon 1 Cent Erhöhung genügt.
Wann Sie Ihren Vertrag sofort beenden dürfen: nach Beitragserhöhung, nach Schadenfall oder beim Umzug – mit Fristen, Voraussetzungen und einem klaren Vorgehen für den nahtlosen Wechsel.
Sie können innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung kündigen (DE/AT). In CH besteht ein Ablehnungsrecht mit anschließender Kündigungsmöglichkeit. Schon 1 Cent Erhöhung genügt.
Kündigung innerhalb von einem Monat nach Regulierung oder Ablehnung (DE/AT). In CH: 14 Tage ab Kostenübernahmebewilligung (nur Versicherungsnehmer).
DE: kein Automatismus – Sonderkündigung nur bei Beitragserhöhung durch neue Tarifzone. AT: rechtzeitig vor amtlicher Ummeldung melden. CH: Kündigungsrecht nur bei Auslandsumzug.
Erhöht Ihr Versicherer den Beitrag ohne Leistungsverbesserung, steht Ihnen das Sonderkündigungsrecht zu. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang der Erhöhungsmitteilung (DE/AT). In der Schweiz können Sie die Erhöhung ablehnen und anschließend kündigen. Wichtig: Erhöhungen sind häufig in der Jahresrechnung versteckt – prüfen Sie Post und E‑Mail sorgfältig; jede Erhöhung reicht, selbst um 1 Cent.
Sind Sie mit der Schadenregulierung unzufrieden oder wurde diese abgelehnt, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats (DE/AT) außerordentlich kündigen. In der Schweiz gilt eine Frist von 14 Tagen nach Kostenübernahmebewilligung – ausschließlich zugunsten der versicherten Person; Versicherer dürfen seit 2022 nicht mehr nach Schadensfällen kündigen.
Ein Umzug allein begründet kein Sonderkündigungsrecht in Deutschland. Es entsteht nur, wenn sich der Beitrag durch die neue Tarifzone erhöht. In Österreich ist die rechtzeitige Meldung vor Ummeldung entscheidend, sonst wird der Vertrag automatisch übertragen. Die Schweiz gewährt nur bei Auslandsumzug ein Kündigungsrecht.
| Land | Beitragserhöhung | Nach Schadenfall | Umzug |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 1 Monat ab Zugang | 1 Monat nach Regulierung/Ablehnung | Nur bei Beitragserhöhung (Tarifzone) |
| Österreich | 1 Monat ab Zugang | 1 Monat nach Regulierung/Ablehnung | Rechtzeitig vor Ummeldung melden |
| Schweiz | Ablehnen & dann kündigen | 14 Tage (nur Versicherungsnehmer) | Nur bei Auslandsumzug |
Weiterführend: Ordentliche Kündigungsfristen, Hausratversicherung kündigen, Umzug & Versicherungswechsel, Wechsel‑Checkliste.
In Deutschland und Österreich 1 Monat ab Zugang der Mitteilung. In der Schweiz können Sie die Erhöhung ablehnen und anschließend kündigen.
Ja. Bereits 1 Cent Erhöhung genügt, sofern keine Leistungsverbesserung erfolgt.
In DE/AT ab Regulierung oder Ablehnungsmitteilung (Frist: 1 Monat). In CH ab Kostenübernahmebewilligung – Frist 14 Tage (nur Versicherungsnehmer).
In Deutschland nur, wenn sich der Beitrag durch die neue Tarifzone erhöht. In Österreich: rechtzeitig vor Ummeldung melden. In der Schweiz nur bei Auslandsumzug.
Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen. E‑Mail gilt nur, wenn vertraglich vereinbart – in der Schweiz seit 2022 Standard.